Ende Übergangsfrist zur Reform der Ergänzungsleistungen

Als ein zentrales soziales Instrument sichern die Ergänzungsleistungen (EL) den Lebensunterhalt, wenn AHV- oder IV-Renten die notwendigen Lebenshaltungskosten nicht decken können. Am 1. Januar 2021 trat die Reform der EL in Kraft. Sie strebte nach Erhalt des Leistungsniveaus und Sicherung einer nachhaltigeren Finanzierung bei gleichzeitig steigenden Kosten.

«Die Arbeit an der Umsetzung der EL-Reform hat mich vor viele interessante Herausforderungen gestellt. Insbesondere die Gespräche mit den Leistungsempfangenden, deren Lebenssituationen sich durch die Reform teils verschlechtert, teils verbessert haben, waren für mich persönlich sehr bereichernd. Es zeigt sich immer wieder, dass unsere Arbeit einen direkten Einfluss auf die Lebensqualität der Menschen hat. Diese Erfahrungen bestärken mich in meinem Engagement für ein soziales Sicherheitsnetz, das niemanden zurücklässt.»

K. Sch., Mitarbeiterin Callcenter, Zimmerwald

Zu den Reformmassnahmen gehören Anpassungen wie die Erhöhung der Mietzinsmaxima, eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens und aktualisierte Regelungen für den Lebensbedarf von Kindern. Änderungen bei der Einkommensanrechnung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin, bei dem Einbezug von Krankenversicherungsprämien und bei der EL-Berechnung für Heimbewohnerinnen und -bewohner sind ebenfalls Teil der Reform.

Die Anpassung der Mietzinsmaxima berücksichtigte regionale Mietpreisunterschiede, während Pauschalen für Nebenkosten und Heizung aktualisiert wurden, um realen Aufwendungen gerechter zu werden.

Das Vermögen erfährt durch die Reform eine kritischere Betrachtung, Freibeträge wurden reduziert und eine Eintrittsschwelle festgelegt. Die Regelungen zum Vermögensverzicht wurden verschärft, um Missbrauch zu verhindern. Neben einer stärkeren Anrechnung der Einkommen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin und der Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenkassenprämien, wurde der Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren gesenkt. Ein neuer Aspekt ist die Rückzahlungspflicht von EL-Leistungen durch Erbinnen und Erben, falls der Nachlass eine bestimmte Höhe überschreitet.

Diese Reform stärkt das Schweizer Sozialversicherungssystem nachhaltig und sorgt für eine angemessene Unterstützung bedürftiger Personen.

Die Reform trat 2021 mit einer Übergangsfrist von 3 Jahren in Kraft. Wenn jemand vorher schon EL hatte, dann galten in der Übergangsfrist die Regeln, die besser waren – entweder die neuen oder die alten. Ab dem 1. Januar 2024 gelten für alle die neuen Regeln.

Rund 18’500 Dossiers profitierten von der Übergangsfrist. Bei der Anpassung dieser Dossiers ans neue Recht stellten wir fest, dass in etwas mehr als 1000 Fällen das Vermögen zu hoch ist. Diese Dossiers qualifizieren sich nicht mehr für EL. In 2’500 Dossiers kam es zu keinen Veränderungen. Die betroffenen Personen erhalten weiterhin dieselben Leistungen wie zuvor. In 4’000 Dossiers erhalten die Personen sogar höhere Leistungen als bisher. Bei den restlichen 11’000 überprüften Dossiers führt die Anpassung zu einem tieferen Anspruch. Die Einbussen sind aber in den meisten Fällen geringer als 10 Prozent.

Dank umfassender Kommunikationsmassnahmen, einer gezielten Vorbereitung in Zusammenarbeit mit unseren Zweigstellen und der engen Einbindung von Sozialdiensten und Pro-Werken waren wir auf eine hohe Anzahl von Reaktionen vorbereitet. Durch proaktive Kommunikation sowohl der alten als auch der geschätzten neuen Bewertungen konnten wir die Anzahl der Rückfragen minimieren. Unsere speziell eingerichtete Hotline für Anfragen zu den Neuberechnungen konnte effektiv, schnell und kompetent auf alle Anliegen reagieren.